Fahrradanhänger für E-Bikes – das gilt es zu wissen

Wer ein E-Bike kauft, möchte damit natürlich wie gewohnt auch den Anhänger – selbst für Kinder – anhängen. Das ist nach aktueller Rechtslage von August 2013 in Deutschland auch erlaubt, aber nur für die Pedelecs mit ihrer maximalen Tretunterstützung bis 25 km/h.

Es gibt jedoch E-Bikes, die mit elektrischem Motor schneller fahren, und auch Speed-Pedelecs, bei denen die Tretunterstützung über 25 km/h hinausreicht. Für diese Räder sind Fahrradanhänger aktuell noch nicht erlaubt, wobei die Rechtslage schwammig ist. Es ist nicht unbedingt zu empfehlen, an so ein Rad einen Anhänger – schon gar nicht mit Kind – anzukoppeln.

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Vorteile der Anhänger für E-Bikes

Ein E-Bike mit Anhänger ist natürlich eine ideale Kombination, denn endlich können Mutti oder Vati mit Kind und Kegel unbeschwert über Berg und Tal fahren. Dass nur die Pedelecs bis 25 km/h als Zugmaschinen für die Kinderanhänger zugelassen sind, ist kein echter Nachteil. Auch die Anhänger dürfen vonseiten der Hersteller nicht schneller gefahren werden.


Die StVO legt hierzu im § 21 Abs. 3 sinngemäß fest, dass Kinder im Fahrradanhänger bis zu ihrem siebenten Lebensjahr prinzipiell mitgenommen werden dürfen (behinderte Kinder auch in höherem Alter), und zwar bis zu zwei Kinder von einer Rad fahrenden Person, die mindestens 16 Jahre alt ist. Die Anhänger müssen dabei für die Beförderung von Kindern ausgelegt sein. Die StVO ist in dieser Frage noch nicht an E-Bikes angepasst worden, allerdings gelten straßenverkehrsrechtlich die Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h als Fahrräder und nicht als Krafträder, weshalb der § 21 StVO zur Anwendung kommt.


Zu empfehlen sind allerdings gebremste Fahrradanhänger. Das schreibt zwar die StVZO nicht vor, vielmehr verlangt sie beim Fahren mit Hänger, dass das Rad selbst zwei unabhängige Bremsen besitzt (§ 65 Absatz 1 Satz 2 StVZO). Es gibt jedoch ein Merkblatt gemäß § 67 StVZO, in welchem Empfehlungen enthalten sind. Diese lauten auf einen gebremsten Hänger ab einem Gewicht über 40 kg im Hänger. Zusammenfassend ist zu beachten:

  • Nach aktueller Rechtslage sind Hänger – auch ungebremst – bei Pedelecs bis 25 km/h Tretunterstützung erlaubt.
  • Die Rechtslage bei schnelleren E-Bikes ist unklar, aktuell ist vom Hänger abzuraten.
  • Bis zwei Kinder bis zum 7. Lebensjahr – behinderte Kinder auch älter – dürfen mitgenommen werden.
  • Ab 40 kg Gewicht wird eine eigene Bremsanlage des Hängers empfohlen.

Voraussetzungen am E-Bike und am Hänger

Wenn ein ungebremster Hänger verwendet wird, sollte das E-Bike selbst sehr gute Bremsen haben, entweder hydraulische Felgenbremsen oder Scheibenbremsen. Auch die Hängerkupplung sollte beim Kauf kritisch betrachtet werden, Standardsysteme sind nicht unbedingt die erste Wahl. Es gibt hierfür Zusatzsicherungen beispielsweise in Form stabiler Bänder um die Kettenstreben herum.

Im Anhänger herrscht übrigens Anschnallpflicht. Sicher sitzen die Kinder in ergonomisch ausgeformten Sitzen. Auch Licht benötigt der Anhänger natürlich , da er das Rücklicht des Rads eventuell verdeckt. Es sollte zwei Rückleuchten sein. Eine gute Federung erhöht den Komfort für die kleinen Insassen des Anhängers natürlich ganz erheblich, ebenso werden sie für ein umsichtiges Fahrverhalten von Mama oder Papa sehr dankbar sein. Der Schutzhelm für Kinder im Hänger wird dringend empfohlen.

Wichtiges zum E-Bike-Anhänger Im schnellen Überblick:

  • Anschnallpflicht beachten
  • auf gute Bremsen setzen
  • gute Hängerkupplung mit evt. Zusatzsicherung
  • gute Federung erhöht den Komfort
  • auf Beleuchtung achten
  • optional Schutzhelm nutzen



§ 21 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
„(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.“